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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 166

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 461/25, Beschluss v. 17.12.2025, HRRS 2026 Nr. 166


BGH 6 StR 461/25 - Beschluss vom 17. Dezember 2025 (LG Saarbrücken)

Wertersatzeinziehung (einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung).

§ 263 StGB; § 266 Abs. 1 StGB; § 263a StGB; § 242 StGB; § 53 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB; § 55 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juni 2025 aufgehoben, soweit die Einziehungsanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2025 aufrechterhalten worden ist; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 13 Fällen, wegen Untreue in 25 Fällen, wegen Computerbetrugs in 16 Fällen und wegen Diebstahls unter Auflösung einer der beiden Gesamtfreiheitsstrafen und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat hinsichtlich der abgeurteilten Taten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 144.662 Euro angeordnet sowie die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2025 aufrechterhalten. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Während der Schuld- und Strafausspruch sowie die Adhäsionsentscheidung keine Rechtsfehler aufweisen, hält die Einziehungsentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

Die Strafkammer hat tragfähig belegt, dass der Angeklagte durch die abgeurteilten Taten 144.662 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erlangte. Sie hat indes nicht berücksichtigt, dass nach § 55 Abs. 2 StGB auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2025 - 6 StR 157/25, Rn. 6; vom 9. Februar 2021 - 6 StR 459/20, Rn. 2; vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19, Rn. 25), sondern die Einziehungsentscheidung des Urteils aufrechterhalten, dessen Strafen sie nach § 55 Abs. 1 StGB teilweise einbezogen hat.

Der Senat ist daran gehindert, die Einziehungsentscheidung entsprechend zu ändern, weil er den Urteilsgründen weder entnehmen kann, ob sich die aufrechterhaltene Einziehungsanordnung auf die einbezogenen Straftaten bezieht, noch welchen Inhalt und Vollstreckungsstand sie hat. Schließlich hätte die Einbeziehung zu unterbleiben, wenn die Einziehungsanordnung bereits erledigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 - 6 StR 238/24, Rn. 23; Beschlüsse vom 6. Februar 2024 - 6 StR 352/23, Rn. 6; vom 9. März 2022 - 1 StR 498/21).

2. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich und zum Inhalt der Einziehungsentscheidung und ihrem Vollstreckungsstand auch geboten.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 166

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede