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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 161

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 358/25, Beschluss v. 08.10.2025, HRRS 2026 Nr. 161


BGH 6 StR 358/25 - Beschluss vom 8. Oktober 2025 (LG Hannover)

Sexueller Übergriff; sexuelle Belästigung; Eröffnungsentscheidung (schlüssige Eröffnungsentscheidung, Teileinstellung).

§ 177 StGB; § 184i StGB; § 207 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Mai 2025

a) im Fall II.5. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung, des sexuellen Übergriffs und der sexuellen Belästigung in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Auf seine Revision war das Urteil teilweise aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen (§ 206a Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verurteilung im Fall II.5. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil insoweit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht. Es fehlt in dem vorbezeichneten Fall an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss (vgl. allgemein zum Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 2 StR 528/23, Rn. 2, 6 mwN). Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„1. Ein (ausdrücklicher) Beschluss, durch den die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2024 (SA Bd. I a, Bl. 32) gegen den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden.

2. Eine sogenannte schlüssige Eröffnungsentscheidung liegt auch nicht vor. Erforderlich hierfür ist eine eindeutig auszulegende Willenserklärung des Gerichts dahin, die Anklage nach Prüfung und Annahme der Eröffnungsvoraussetzungen zweifelsfrei zur Hauptverhandlung zulassen zu wollen (vgl. MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 26).

a) Die Staatsanwaltschaft erhob schon zuvor Anklage gegen den Beschwerdeführer (Anklageschrift vom 10. Dezember 2023; SA Bd. II b, Bl. 23). Die beiden Verfahren wurden mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Januar 2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (SA Bd. IIb, Bl. 342) und das Amtsgericht ließ sodann mit Beschluss vom 16. Mai 2024 ‚die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 10. Dezember 2023 (Geschäftsnummer: 9423 Js 14638/23)‘ zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Diese Entscheidung betraf vom Wortlaut aber allein die Anklage vom 10. Dezember 2023 (28 Ds 230/23). Ihr kann, bezogen auf die Anklage vom 16. Januar 2024 auch nicht die Bedeutung einer konkludenten Eröffnung des Hauptverfahrens beigemessen werden. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 203 StPO genügt zwar eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. Dem Beschluss vom 16. Mai 2024, der sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Anklage vom 10. Dezember 2023 bezieht, ist aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Amtsgericht hinsichtlich der Anklage vom 16. Januar 2024 die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 16. Mai 2024 ergangenen Terminsverfügung (SA Bd. II b, Bl. 40) auch die Ladung von Zeugen zu dem mit Anklage vom 16. Januar 2024 erhobenen Tatvorwurf angeordnet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16 -, juris, Rn. 8; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 203, Rn. 5).

b) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 6. Dezember 2024 (SA Bd. II b, Bl. 136) hat nach § 270 Abs. 3 StPO zwar kraft Gesetzes die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Er ersetzt freilich nicht den zuvor erlassenen Eröffnungsbeschluss, sondern tritt im Wege einer Fortgeltungsanordnung an dessen Stelle. Voraussetzung für das Entstehen dieser gesetzlich angeordneten Wirkung ist deshalb, dass das verweisende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen zuvor selbst geprüft und angenommen hat. Ist das - wie vorliegend nicht der Fall -, kann der Verweisungsbeschluss diese Wirkung nicht entfalten (MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 31).

c) Für den Besetzungs- und Verbindungsbeschluss des Landgerichts vom 3. Februar 2025 (SA Bd. II, Bl. 185) gilt das unter Nr. 2 Gesagte.

d) Auch aus sonstigen Beweisanzeichen (vgl. dazu MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 33) wie der rechtliche Hinweis des Landgerichts nach § 265 StPO (PB, Bl. 7) ist hier die erfolgte Verdachtsprüfung nicht zu schließen. Insbesondere kann vorliegend auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (die Verteidigung hat die Verbindung hingenommen, die Anklagesätze aus den verschiedenen Anklageschriften [von denen einer nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Eröffnungsentscheidung war], wurden unbeanstandet verlesen und der Angeklagte hat sich zu sämtlichen Vorwürfen ohne Beanstandung eingelassen) nicht herangezogen werden. Die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalte, in denen das Prozessverhalten als Bestätigung für die Auffassung herangezogen wurde, dass die Strafkammer ihren Willen, die (zweite) Anklage ebenfalls zur Hauptverhandlung zuzulassen, in einer den Erfordernissen der §§ 203, 207 Abs. 1 StPO noch genügenden Form kundgetan hat (vgl. Urteil vom 6. August 1974 - 1 StR 226/74 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 606/97 -, juris, Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 9. November 1989 - 4 StR 520/89 -, juris, Rn. 7 zur Einbeziehung Nachtragsanklage), betreffen nicht vergleichbare Prozesskonstellationen.“ Dem schließt sich der Senat an. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilaufhebung und -einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a StPO mit der Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - 2 StR 199/17, Rn. 10 mwN).

2. Auf Grundlage dessen war entsprechend § 354 Abs. 1 StPO der Schuldspruch zu ändern; im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende revisionsgerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat zu den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe:

a) Nach den Feststellungen trat der Angeklagte auf offener Straße jeweils an die ihm unbekannten Geschädigten heran. In einem Fall zog er die Geschädigte wiederholt kräftig an sich und gab ihr zwei Küsse auf die Wange (Fall II.2. der Urteilsgründe). In einem weiteren Fall drängte er die Geschädigte an eine Hauswand und küsste sie etwa zehn Sekunden lang auf die Wange und sodann auf den Mund (Fall II.3. der Urteilsgründe).

b) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler jeweils eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i StGB angenommen. Zwar lassen die Urteilsgründe besorgen, dass es seiner rechtlichen Bewertung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat, weil es (auch) mit Blick auf diese beiden Taten ausgeführt hat, dass die Handlungen im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB erheblich seien. Gleichwohl hat das Landgericht den Angeklagten nicht wegen sexuellen Übergriffs im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB, sondern wegen sexueller Belästigung im Sinne des § 184i StGB schuldig gesprochen. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften unterscheidet sich insofern, als § 177 Abs. 1 StGB, wie die Legaldefinition des § 184h Nr. 1 StGB zeigt, eine sexuelle Handlung „von einiger Erheblichkeit“ voraussetzt, während der Auffangtatbestand des § 184i StGB sexuelle Berührungen unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle pönalisiert (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 30; BGH, Urteil vom 26. April 2017 − 2 StR 580/16, NStZ 2018, 91, 92; Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 570/17, NStZ 2019, 22; BeckOK StGB/Ziegler, 66. Edition, § 184i Rn. 2, 11; zur Erheblichkeitsschwelle des § 184i StGB vgl. TK/Eisele, 31. Aufl., § 184i Rn. 7, El-Ghazi, StV 2018, 251; Tan, Die Kritik des § 184i StGB (Sexuelle Belästigung) und des § 184j StGB (Straftaten aus Gruppen), 2025, S. 139 ff.). Der Senat versteht die Wendung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe aber dahin, dass das Landgericht damit lediglich die Annahme eines besonders schweren Falls im Sinne des § 184i Abs. 2 StGB umschrieben hat (vgl. zur Kritik an dieser Norm TK StGB/Eisele, 31. Aufl., § 184i Rn. 12 f; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 184i Rn. 15; MüKoStGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 184i Rn. 19; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 184i Rn. 11; vgl. auch BMJV (Hrsg.) Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, S. 311).

c) Diese der Strafzumessung zugrunde gelegte Wertung lässt einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles im Sinne des § 184i Abs. 2 Satz 1 StGB zum einen mit den erheblichen psychischen Tatfolgen für beide Opfer und zum anderen mit der von ihnen „subjektiv als Zwangslage empfundenen Situation“ begründet und damit erkennbar auch die vom Angeklagten eingesetzten Nötigungsmittel bedacht. Diese Wertung ist von Rechts wegen ebenso wenig zu beanstanden wie die mit jeweils sechs Monaten maßvoll bemessenen Einzelstrafen.

3. Der durch die Teileinstellung bedingte Wegfall der Strafe für Fall II.5. der Urteilsgründe lässt den Strafausspruch im Übrigen unberührt. In Anbetracht der gegen den Angeklagten verhängten weiteren Strafen von einem Jahr und dreimal sechs Monaten schließt der Senat aus, dass sich dies auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 161

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede