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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 155

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 242/25, Beschluss v. 26.11.2025, HRRS 2026 Nr. 155


BGH 6 StR 242/25 - Beschluss vom 26. November 2025 (LG Stendal)

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

§ 308 StGB; § 224 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 5. Dezember 2024 wird

a) das Verfahren im Fall II.3 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; bb) in dem Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die Entscheidung hierüber und über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels ist nach §§ 460, 462 StPO zu treffen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. unter Einbeziehung der einer früheren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zugrundeliegenden Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren im Fall II.3 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Das Rechtsmittel führt (ungeachtet dieser Verfahrenseinstellung) zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe (§ 349 Abs 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat aus den von ihm verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie 90 Tagessätzen und nach Auflösung einer früheren vom Landgericht Potsdam gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und Einbeziehung der dort zugrundeliegenden Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten gebildet. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nicht höher sein darf als die Summe aus der alten Gesamtfreiheitsstrafe und den hinzukommenden Einzelstrafen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1960 - 2 StR 406/60, BGHSt 15, 164, 166; Beschlüsse vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 304/04, NStZ 2005, 210; vom 12. Februar 2014 - 1 StR 601/13, Rn. 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1252). Sie hätte vorliegend mithin nicht mehr als drei Jahre und drei Monate betragen dürfen.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die neue Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe dem Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überantworten (§ 354 Abs. 1b StPO). Vorsorglich weist er darauf hin, dass die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aufgrund der Einstellung entfallen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 155

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede