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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1413

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 233/25, Beschluss v. 23.09.2025, HRRS 2025 Nr. 1413


BGH 6 StR 233/25 - Beschluss vom 23. September 2025 (LG Dessau-Roßlau)

Erörterungsmangel, verminderte Schuldfähigkeit (Erörterung des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten).

§ 20 StGB; § 21 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Januar 2025, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und weitere Rechtsfolgenentscheidungen aus dem früheren Urteil aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Während die Prüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat, erweist sich der Strafausspruch als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Das sachverständig nicht beratene Landgericht hat die Erörterung des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zu den jeweiligen Tatzeitpunkten gänzlich unterlassen, sondern dem Angeklagten (lediglich) zugutegehalten, dass der Beschwerdeführer ‚durch den Drogen- bzw. Alkoholkonsum enthemmt war‘ (UA S. 40). Dieses Vorgehen erweist sich angesichts der für glaubhaft erachteten Angabe des Angeklagten (UA S. 35), dass er vor der Tat 4 der Urteilsgründe ‚ca. ¾ einer Flasche Kirschlikör getrunken habe‘ als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Hinzu kommt, dass die Strafkammer im Rahmen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen folgendes ausgeführt hat (UA S. 5): ‚Vor der Inhaftierung in dieser Sache (also vor dem 6. Juni 2023, UA S. 19) trank er für 2-3 Monate fast täglich eine Flasche Schnaps, konnte dann jedoch wieder eine Pause einlegen. Zuletzt trank er täglich 2 Flaschen Schnaps.‘ Ferner besteht insoweit ein Spannungsverhältnis zu der im Urteil vom 21. Dezember 2023 angeordneten Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt (UA S. 12 ff., 41) sowie des im Tenor (selbständig) angeordneten Vorwegvollzugs von vier Jahren. Ausgehend hiervon kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Straffindung für die Taten 2 und 3 von diesen lückenhaften Erörterungen durchgreifend betroffen ist. Der Rechtsfehler lässt den Schuldspruch unberührt, weil im Hinblick auf das jeweilige Leistungsverhalten des Angeklagten ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war (§ 20 StGB). Er muss zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen führen, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht niedrigere Strafen verhängt hätte (§ 337 StPO).“

Dem schließt sich der Senat an. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 3 StR 68/25, Rn. 3).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1413

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede