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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 819

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 10/25, Beschluss v. 05.03.2025, HRRS 2025 Nr. 819


BGH 6 StR 10/25 - Beschluss vom 5. März 2025 (LG Stade)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass die Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Cuxhaven vom 26. Mai 2021 entfällt.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG). Er hat jedoch die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 819

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede