hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 386

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 643/24, Beschluss v. 22.01.2025, HRRS 2025 Nr. 386


BGH 6 StR 643/24 - Beschluss vom 22. Januar 2025 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August 2024 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht, dass das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe von vier Monaten im Fall B.I der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 47 StGB unerörtert gelassen hat. Da der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die nunmehr abgeurteilte Tat während laufender Bewährung beging, lag die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Fall fern.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 386

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede