HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 386
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 643/24, Beschluss v. 22.01.2025, HRRS 2025 Nr. 386
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August 2024 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht, dass das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe von vier Monaten im Fall B.I der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 47 StGB unerörtert gelassen hat. Da der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die nunmehr abgeurteilte Tat während laufender Bewährung beging, lag die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Fall fern.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 386
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede