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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 71

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 470/23, Beschluss v. 15.11.2023, HRRS 2024 Nr. 71


BGH 6 StR 470/23 - Beschluss vom 15. November 2023 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die jedenfalls unbegründeten Verfahrensrügen sind nicht schon deswegen unzulässig, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorgelegt worden ist. Von diesem hat der Senat zu Beweiszwecken (§ 274 StPO) von Amts wegen Kenntnis zu nehmen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 71

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede