HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1332
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 168/23, Beschluss v. 03.05.2023, HRRS 2023 Nr. 1332
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die ausländerrechtlichen Folgen der Verurteilung strafmildernd berücksichtigt hat, ohne erkennbar zu beachten, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung dabei grundsätzlich nicht um bestimmende Strafzumessungsgründe handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. August 2018 - 3 StR 149/18, Rn. 27 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1332
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede