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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 960

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 79/22, Beschluss v. 09.08.2022, HRRS 2022 Nr. 960


BGH 6 StR 79/22 - Beschluss vom 9. August 2022 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. November 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin klargestellt, dass die gefälschten Banknoten - 40 Einhundert-Euro-Scheine der Fälschungsklasse K00226 - eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 960

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi