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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 585

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 65/22, Beschluss v. 20.04.2022, HRRS 2022 Nr. 585


BGH 6 StR 65/22 - Beschluss vom 20. April 2022 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2021 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die den Angeklagten G. betreffende Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 31.818,75 Euro, hiervon in Höhe von 10.650 Euro als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten W. und in Höhe von 10.408 Euro als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten A., angeordnet ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 585

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede