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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 110

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 384/22, Beschluss v. 15.11.2022, HRRS 2023 Nr. 110


BGH 6 StR 384/22 - Beschluss vom 15. November 2022 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. März 2022

a) im Strafausspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagte im Fall 78 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und im Fall 248 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt ist;

b) im Einziehungsausspruch aa) in Höhe eines Betrags von 87.815,98 Euro mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; bb) bezüglich des weitergehenden Einziehungsbetrags von 69.746,01 Euro dahin geändert, dass die Angeklagte in Höhe von 469,85 Euro gesamtschuldnerisch haftet.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte bei Freispruch im Übrigen wegen Untreue in 352 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 157.561,99 Euro angeordnet und der Angeklagten für die Dauer von vier Jahren die Ausübung des Berufs einer Berufsbetreuerin oder Nachlasspflegerin untersagt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung uneingeschränkt stand.

2. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Soweit das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafen zweimal den Fall 248 genannt und keine Strafe für Fall 78 bestimmt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Aus dem Zusammenhang der von der Strafkammer nach der jeweiligen Schadenshöhe gestaffelten Einzelstrafen ergibt sich zweifelsfrei, dass für Fall 78 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen und für Fall 248 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt werden sollte. Der Senat hat dieses Schreibversehen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.

3. Die Einziehungsanordnung unterliegt in Höhe eines Betrags von 87.815,98 Euro der Aufhebung.

a) Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass die Angeklagte in den Fällen 1 bis 11, 15 bis 21, 23 bis 74, 82 bis 90, 106 bis 115, 118 bis 152, 154 bis 162, 164 bis 168, 170, 172 bis 179, 190 bis 199, 201 bis 249, 252 bis 254, 256 bis 268, 270 bis 287, 289 bis 336, 339 bis 372, 374, 376, 378 bis 379 und 381 bis 390, in denen die Gelder jeweils dem von der gesondert Verfolgten G. betriebenen Einzelunternehmen „A.“ zuflossen, selbst etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangte.

Die Angeklagte hatte insbesondere keinen Zugriff auf das Geschäftskonto der „A.“ und damit keine (Mit-)Verfügungsgewalt über die dort eingegangenen Gelder. Das Landgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass G. den alleinigen Zugriff auf das Geschäftskonto ihres Unternehmens und die alleinige Verfügungsgewalt über dort zufließende Beträge hatte (UA S. 260). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der „A.“ lediglich um einen formalen Mantel für die Untreuetaten der Angeklagten handelte oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an die Angeklagte weitergeleitet wurde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305, 306, und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17; Urteil vom 23. Oktober 2013 ? 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93).

b) Bezüglich eines weiteren Betrages von 69.746,01 Euro hat die Einziehungsentscheidung des Landgerichts Bestand. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten mit der gesondert Verfolgten besteht im Hinblick auf diesen Betrag allerdings lediglich in Höhe von 469,85 Euro (Fall 103/104). Der Senat hat insoweit die Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert.

c) Da im Hinblick auf den der „A.“ zugefIossenen Betrag von 87.815,98 Euro weitergehende Feststellungen dazu, dass die Angeklagte letztlich zumindest einen Teil dieses Geldes erlangte, möglich erscheinen, hat der Senat die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Antrag des Generalbundesanwalts, diesen Teil der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen zu lassen, steht dem nicht entgegen, weil das Revisionsgericht bei der Entscheidung, ob es die Sache nach Urteilsaufhebung zurückverweist oder in der Sache selbst entscheidet, nicht an einen entsprechenden Antrag gebunden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13; vom 10. Februar 2004 - 4 StR 24/04; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 38). Das neue Tatgericht wird insbesondere Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob die Angeklagte im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB „für“ ihre Taten eine Gegenleistung erlangte, etwa in Gestalt der Bezahlung der für sie tätigen Mitarbeiter T., K. und Ko. durch die „A.“ (vgl. zu Formen der Entlohnung für eine Tat etwa SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73 Rn. 46 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 110

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi