hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 204

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 349/22, Beschluss v. 15.11.2022, HRRS 2023 Nr. 204


BGH 6 StR 349/22 - Beschluss vom 15. November 2022 (LG Schwerin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Verfahrensrüge, mit welcher die Verwertung der Einlassung gegenüber dem Ermittlungsrichter beanstandet wird, ist nicht erhoben.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 204

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi