hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 977

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 288/22, Beschluss v. 23.08.2022, HRRS 2022 Nr. 977


BGH 6 StR 288/22 - Beschluss vom 23. August 2022 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2022 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der Vorstrafen und des Umstands, dass die Angeklagte während der Tatbegehung unter Führungsaufsicht stand, erweisen sich die Strafen in den Fällen I.6, 8, 10 und 11 als angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 977

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi