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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 973

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 273/22, Beschluss v. 10.08.2022, HRRS 2022 Nr. 973


BGH 6 StR 273/22 - Beschluss vom 10. August 2022 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.242.165,56 Euro angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen und wegen Betruges in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.267.165,56 Euro angeordnet. Zwar ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte aus den Betrugstaten Gelder in diesem Umfang erlangt hat. Sie hat aber nicht berücksichtigt, dass die im Fall 45 von der Geschädigten überwiesenen 25.000 Euro auf deren Konto zurückgebucht wurden. Damit ist die Einziehung in diesem Umfang nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen und der Einziehungsbetrag entsprechend § 354 Abs. 1 StPO herabzusetzen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 973

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi