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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 689

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 211/22, Beschluss v. 14.06.2022, HRRS 2022 Nr. 689


BGH 6 StR 211/22 - Beschluss vom 14. Juni 2022 (LG Göttingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.750 Euro angeordnet ist, wobei der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

In Einklang mit den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts war die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten in der Einziehungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen. Zudem war der Einziehungsbetrag um 200 Euro zu vermindern, weil neben dem Kaufpreis bei Tat 1 die Kosten für die Anmeldung des Kraftwagens von 200 Euro vereinnahmt wurden und den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte und sein Mittäter diese Leistung nicht erbracht haben (vgl. § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB und hierzu Köhler, NStZ 2017, 497, 509 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 689

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede