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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 210

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 591/21, Beschluss v. 11.01.2022, HRRS 2022 Nr. 210


BGH 6 StR 591/21 - Beschluss vom 11. Januar 2022 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. August 2021 wird als unbegründet verworfen. Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels auf den Beschwerdeführer wird abgesehen; er hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zwar hat das Landgericht hinsichtlich der einbezogenen Entscheidung die Feststellungen zur Sache umfassend mitgeteilt. Seine Ausführungen zur Strafzumessung beziehen sich aber lediglich auf die neu abzuurteilende Tat. Das rechtskräftige Urteil hat es nur unter dem Gesichtspunkt des Bewährungsversagens in den Blick genommen. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht nicht - wie erforderlich - die Gesamtheit der Straftaten neu gewertet und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 - 2 StR 316/16, NStZ 2017, 539; vom 16. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683; und vom 30. Juli 2020 - 6 StR 191/20).

Der Senat kann angesichts der ausgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte - insbesondere der festgestellten Anlage- und Erziehungsmängel des Angeklagten, aufgrund derer das Landgericht eine länger andauernde erzieherische Einwirkung für notwendig erachtet hat - jedoch ausschließen, dass es bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung auf eine niedrigere als die ausgesprochene Jugendstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 210

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi