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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 374

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 52/21, Beschluss v. 23.02.2021, HRRS 2021 Nr. 374


BGH 6 StR 52/21 - Beschluss vom 23. Februar 2021 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Trotz der missverständlichen Ausführungen des Landgerichts zu einem großen Dunkelfeld nicht aufgeklärter Eigentumsdelikte hält die Gefahrenprognose (§ 63 Satz 1 StGB) letztlich rechtlicher Überprüfung stand.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 374

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede