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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1266

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 491/21, Beschluss v. 02.11.2021, HRRS 2021 Nr. 1266


BGH 6 StR 491/21 - Beschluss vom 2. November 2021 (LG Aschaffenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11. August 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von 53.072 Euro als Gesamtschuldner haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass der Wert des Erlangten aus Tat 1 ausweislich der Urteilsgründe insgesamt 53.072 Euro beträgt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1266

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede