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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1032

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 274/21, Beschluss v. 28.07.2021, HRRS 2021 Nr. 1032


BGH 6 StR 274/21 - Beschluss vom 28. Juli 2021 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Zwar begegnet die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung angestellte strafschärfende Erwägung, das außergerichtliche Bestreiten der Missbrauchsvorwürfe durch den in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten habe zu einer vorhersehbaren familiären Isolation der Nebenklägerin geführt, aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit dem prozessualen Verteidigungsverhalten des Angeklagten rechtlichen Bedenken. Der Senat kann aber mit Blick auf die Höhe der rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen ausschließen, dass die Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht.

2. Zu den von der Revision erhobenen Rügen der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO: Die Ausführungen des Generalbundesanwalts, die sich auf Fälle der Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO) beziehen, gelten entsprechend auch für Fälle, in denen das Gericht unter Beweis gestellte Tatsachen für bereits erwiesen erachtet hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 244 Rn. 57).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1032

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede