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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1246

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 81/20, Beschluss v. 06.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1246


BGH 6 StR 81/20 - Beschluss vom 6. Oktober 2020 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgrund dessen seither eingetretenen Entwicklung nicht mehr erforderlich und damit nicht mehr verhältnismäßig wäre (§ 62 StGB).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1246

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner