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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 399

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 473/20, Beschluss v. 23.02.2021, HRRS 2021 Nr. 399


BGH 6 StR 473/20 - Beschluss vom 23. Februar 2021 (LG Göttingen)

Verfahrenseinstellung.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. September 2020 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in Fall 2.b der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Das vorgenannte Urteil wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Parteiverrats zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt ist; der Ausspruch über die Gesamtstrafe entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 2.b der Urteilsgründe wegen Parteiverrats verurteilt worden ist. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 Euro zur Folge. Sie zieht zudem die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Ausspruch über die Kompensation bleibt unberührt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 399

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede