hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 384

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 326/20, Beschluss v. 24.02.2021, HRRS 2021 Nr. 384


BGH 6 StR 326/20 - Beschluss vom 24. Februar 2021

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anhörungsrüge.

§ 44 StPO; § 356a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ihre Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 10. Februar 2021 werden verworfen.

Die Verurteilte hat die Kosten ihrer Anhörungsrüge zu tragen.

Gründe

Mit Urteil vom 10. Februar 2021 hat der Senat die zu Ungunsten der Verurteilten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Ihre hiergegen gerichtete, als „Anhörungsrüge mit Wiedereinsetzungsantrag vor der Revision“ bezeichnete Eingabe vom 23. Februar 2021 begründet die Beschwerdeführerin damit, dass ihre eingereichten „Anträge, Eilanträge, Klagen … und weitere Rügen“ nicht „nach Recht und Gesetz“ bearbeitet worden seien. In der Sache begehrt sie die Erhebung von Anklagen gegen Dritte, die Einstellung des Verfahrens und die Freilassung des Mitverurteilten. Die Rechtsbehelfe bleiben erfolglos.

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren durch die Sachentscheidung des Senats abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; vom 13. August 1969 - 1 StR 124/69, BGHSt 23, 102; vom 4. November 2020 - 6 StR 114/20). Im Übrigen ist dem Begehren schon nicht zu entnehmen, dass eine Frist versäumt sein soll.

2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob im Blick auf das die Angeklagte nicht benachteiligende Senatsurteil schon das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Jedenfalls ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, wann die Verurteilte von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Diese Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts ist jedoch erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 - 4 StR 85/15 und vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15).

3. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung rechtliches Gehör nicht verletzt. In der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2021, an der die nicht inhaftierte Verurteilte hätte teilnehmen können, hatte ihr Verteidiger Gelegenheit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, und hat diese auch wahrgenommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 384

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede