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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1430

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 315/20, Beschluss v. 20.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1430


BGH 6 StR 315/20 - Beschluss vom 20. Oktober 2020 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. September 2020). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1430

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner