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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1252

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 242/20, Beschluss v. 22.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1252


BGH 6 StR 242/20 - Beschluss vom 22. September 2020 (LG Bayreuth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18. März 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch in Ziffer 3 des Tenors neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Adhäsionskläger sämtliche materiellen Schäden aus der Tat vom 22. April 2019 zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, darüber hinaus sämtliche weiteren, über den Teilbetrag von 5000 Euro hinausgehenden, immateriellen Schäden aus dieser Tat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1252

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner