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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 835

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 109/20, Beschluss v. 03.06.2020, HRRS 2020 Nr. 835


BGH 6 StR 109/20 - Beschluss vom 3. Juni 2020 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Januar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Dauer des Vorwegvollzugs aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf ein Jahr, einen Monat und zwei Wochen festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 835

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner