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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 612/99, Beschluss v. 09.02.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 612/99 - Beschluß v. 9. Februar 2000

Prozeßkostenhilfe; Bestellung eines Beistandes; Wirkung über die Instanz hinaus

§ 397a Abs. 1 Satz 2 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos.

Gründe

Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe für die von Januar bis März 1999 durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Beschluß vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

Bearbeiter: Karsten Gaede