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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 606/99, Beschluss v. 25.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 606/99 - Beschluß v. 25. Januar 2000 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird jedoch klargestellt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie einer Bedrohung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat faßt den Schuldspruch klarstellend, wie er sich verbindlich (BGHSt 34, 11, 12) aus dem Protokoll ergibt und im übrigen auch durch die Urteilsgründe belegt ist. Der Umstand, daß in der Formel der Urteilsurkunde die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter gefährlicher Körperverletzung versehentlich weggelassen wurde, hinderte den Lauf der Revisionsbegründungsfrist nicht (BGHR StPO § 345 Abs. 1 - Fristbeginn 7).

Bearbeiter: Karsten Gaede