Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 604/99, Beschluss v. 13.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Das Verfahren wird eingestellt (§ 206a Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision des Nebenklägers. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Nebenklägers nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Der Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGHR StPO § 206a Abs. 1 - Verfahrenshindernis 7). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es seiner Aufhebung bedarf (BGH, Beschluß vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98 -; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 206a Rdn. 1, 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. Franke in KK/StPO 4. Aufl. § 472 Rdn. 5, 6); in der Beschlußformel ist dies nicht besonders auszusprechen.
Bearbeiter: Karsten Gaede