Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 169/99, Beschluss v. 21.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Oktober 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen. Eine Unbilligkeit der vollen Kostenbelastung (§ 473 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 StPO) ist nach dem Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens, das letztlich nur zu einem unerheblichen, zudem unspezifischen (vgl. § 363 StPO) Teilerfolg geführt hat, nicht festzustellen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede