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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 169/99, Beschluss v. 21.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 169/99 - Beschluß v. 21. April 1999 (LG Osnabrück)

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung; Unbilligkeit der vollen Kostenbelastung;

§ 473 Abs. 4 StPO; § 473 Abs. 6 Nr. 1 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Zur Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung (Unbilligkeit der vollen Kostenbelastung).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Oktober 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen. Eine Unbilligkeit der vollen Kostenbelastung (§ 473 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 StPO) ist nach dem Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens, das letztlich nur zu einem unerheblichen, zudem unspezifischen (vgl. § 363 StPO) Teilerfolg geführt hat, nicht festzustellen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede