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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 127/99, Beschluss v. 15.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 127/99 - Beschluß v. 15. Juli 1999 (LG Cottbus)

Zuständigkeit; Beschwerde; Kostenentscheidung;

§ 464 Abs. 3 StGB;

Leitsatz des Bearbeiters

Zur Zuständigkeit über die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten B und V gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. April 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten V gegen die Kostenentscheidung in dem genannten Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nachdem die Nebenkläger durch Schriftsatz von Rechtsanwältin S vom 17. März 1999 erklärt haben, daß ihr durch Schriftsatz vom 3. Juni 1998 eingelegtes Rechtsmittel gegen das genannte Urteil nicht als Revision, sondern als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu verstehen sei, ist zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht Brandenburg berufen (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1 und 3).

Bearbeiter: Karsten Gaede