hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 606/98, Beschluss v. 01.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 606/98 - Beschluß v. 1. Juli 1999 (LG Göttingen)

Sachverständige; Besorgnis der Befangenheit;

§ 74 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Einzelfall einer als unbegründet verworfenen Revision.

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. März 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin O als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Den Antrag der Nebenklägerin auf Ablehnung der Sachverständigen Diplompsychologin K wegen Besorgnis der Befangenheit hat die Strafkammer mit noch vertretbaren Erwägungen zurückgewiesen.

Bearbeiter: Karsten Gaede