Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 606/98, Beschluss v. 01.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. März 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin O als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Den Antrag der Nebenklägerin auf Ablehnung der Sachverständigen Diplompsychologin K wegen Besorgnis der Befangenheit hat die Strafkammer mit noch vertretbaren Erwägungen zurückgewiesen.
Bearbeiter: Karsten Gaede