HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 135
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 581/25, Beschluss v. 17.12.2025, HRRS 2026 Nr. 135
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. August 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sicher aufgehobener Schuldfähigkeit vom Anklagevorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Der Angeklagte befand sich am 14. September 2020 zur Strafvollstreckung in der JVA Leipzig. Nachdem in seinem Haftraum ein Wasserschaden festgestellt worden war, sollten Justizvollzugsbeamte den Angeklagten verlegen, der sich jedoch wiederholt weigerte, den Raum zu verlassen. Die Beamten kündigten daraufhin die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Sie betraten zu fünft den Haftraum, als der Angeklagte ein etwa 20 Zentimeter langes Messer aus seiner Hosentasche hervorholte. Dem vorangehenden Vollzugsbeamten gelang es mit einem Abdrängschild, den Angeklagten gegen die Wand zu drücken. Die Beamten konnten ihn anschließend nur mit großer Kraftanstrengung fixieren, da er sich hin und her wandte und gegen die Fixierung stemmte.
b) Die Strafkammer hat die Tat als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet (§ 113 Abs. 1 StGB) und dem Sachverständigen folgend angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat infolge eines bei ihm bestehenden akuten psychotischen Zustands im Rahmen seiner schizophrenen Erkrankung - als Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung - aufgehoben war (§ 20 StGB).
2. Die Prüfung der Schuldfähigkeit und damit die Annahme einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit bei der Tat erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Urteil verhält sich nicht dazu, wie sich der vom Sachverständigen diagnostizierte psychische Zustand des Angeklagten auf die Tatbegehung ausgewirkt haben soll.
a) Bei der Frage des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund wie auch bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen, die das Tatgericht zu beantworten hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2024 - 5 StR 322/23, NStZ-RR 2024, 136 f.; vom 2. November 2021 - 1 StR 291/21 Rn. 13 jeweils mwN). Diesem obliegt es, unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen festzustellen, welchen Ausprägungsgrad und insbesondere welchen Einfluss die diagnostizierte Störung auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters hat. Seine psychische Funktionsfähigkeit muss durch das psychosoziale Verhaltensmuster bei Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Um dies zu begründen, bedarf es einer konkretisierenden und widerspruchsfreien Darlegung, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von § 20 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Tat auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2025 - 5 StR 616/24, NStZ-RR 2025, 105, 106 mwN).
b) Die Ausführungen des Landgerichts erfüllen diese Anforderungen nicht. Sie beschränken sich auf die pauschale Mitteilung der Angabe des Sachverständigen, dass die Erkrankung als symptomatischer Ausdruck einer psychotischen Episode für die Tat handlungsleitend gewesen sei. Dies genügt hier aber nicht, da sich das Verhalten des Angeklagten mit Blick auf die angespannte Situation im Strafvollzug auch normalpsychologisch erklären lassen könnte. Letztlich bleibt damit unklar, wie sich die als Ausfluss der schizophrenen Erkrankung angenommene akute Störung konkret auf die Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung ausgewirkt haben soll.
c) Auch den vom Landgericht zur Gefährlichkeitsprognose herangezogenen Vermerken zu gewalttätigen Handlungen des Angeklagten im Strafvollzug in den Jahren 2022 bis 2025 - von den diesen zu Grunde liegenden Vorfällen hat sich das Landgericht zudem nicht überzeugt - lassen sich keine konkreten Umstände dafür entnehmen, dass die jeweiligen Handlungen auf den angenommenen psychischen Zustand des Angeklagten zurückgeführt werden könnten. Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang in den Handlungen die vom Sachverständigen „als typisch für die Erkrankung des Angeklagten bezeichneten raptusartigen Verhaltensänderungen“ erkennt, bleibt schon unklar, wie sich solche von sonstigen plötzlich auftretenden Verhaltensänderungen ohne Krankheitswert abgrenzen lassen.
3. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 4; vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19 Rn. 5 und vom 30. September 2024 - 6 StR 421/24 Rn. 8).
4. Die Sache muss umfassend neu verhandelt und entschieden werden. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben. Sowohl die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB als auch der auf § 20 StGB gestützte Freispruch hängen gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit ab. Deshalb besteht zwischen beiden Entscheidungen aus sachlich-rechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 Rn. 14). Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ermöglicht es, in einer neuen Hauptverhandlung anstelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen. Daraus folgt, dass auf die Revision eines Angeklagten ein mit der Maßregelanordnung ergangenes freisprechendes Erkenntnis ebenfalls aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 5 StR 92/24 Rn. 9 mwN).
5. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 135
Bearbeiter: Christian Becker