HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 134
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 544/25, Beschluss v. 13.01.2026, HRRS 2026 Nr. 134
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auch im Fall II.10 der Urteilsgründe ist hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG (2 kg Marihuana mit mindestens 246 g THC, Tatzeit: 4. Juni 2020) keine Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 StGB). Denn die nunmehr fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - 5 StR 83/24) wurde durch den am 31. Januar 2025 erlassenen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis („in nicht geringer Menge“) in mindestens 14 Fällen im Zeitraum vom 2. April bis zum 12. Juni 2020 rechtzeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 134
Bearbeiter: Christian Becker