HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 128
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 437/25, Beschluss v. 02.12.2025, HRRS 2026 Nr. 128
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision kann grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 264). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der Strafzumessungsentscheidung eine am Grundsatz der persönlichen Schuld ausgerichtete Begründung entnehmen. Hierfür ist ohne Belang, dass das Landgericht die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführte vermeintliche Kenntnis des Angeklagten vom Umfang der Verletzungen des Geschädigten nicht festgestellt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 128
Bearbeiter: Christian Becker