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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 128

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 437/25, Beschluss v. 02.12.2025, HRRS 2026 Nr. 128


BGH 5 StR 437/25 - Beschluss vom 2. Dezember 2025 (LG Berlin I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision kann grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 264). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der Strafzumessungsentscheidung eine am Grundsatz der persönlichen Schuld ausgerichtete Begründung entnehmen. Hierfür ist ohne Belang, dass das Landgericht die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführte vermeintliche Kenntnis des Angeklagten vom Umfang der Verletzungen des Geschädigten nicht festgestellt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 128

Bearbeiter: Christian Becker