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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 827

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 2/25, Beschluss v. 21.05.2025, HRRS 2025 Nr. 827


BGH 5 StR 2/25 - Beschluss vom 21. Mai 2025 (LG Berlin I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere dem zeitlich engen Zusammenhang zwischen der Tathandlung und der Sicherstellung des eingezogenen Geldes, lässt sich entnehmen, dass die Voraussetzungen von § 73a Abs. 1, § 73c StGB vorlagen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 827

Bearbeiter: Christian Becker