HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 990
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 50/23, Beschluss v. 05.07.2023, HRRS 2023 Nr. 990
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2022, mit dem dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, durch Beschluss vom 28. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Wie schon vor Erlass der Revisionsentscheidung hat sich der Verurteilte auch danach mit mehreren Schreiben persönlich an den Senat gewandt. Daraufhin hat ihm die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 20. April 2023 mitgeteilt, dass das Verfahren am Bundesgerichtshof rechtskräftig abgeschlossen und eine Beschwerde gegen den Beschluss nicht zulässig sei.
Mit zwei Schreiben vom 26. April 2023 hat der Verurteilte „Berufung“ bzw. „Beschwerde“ eingelegt und „auf der Grundlage von §§ 169 Abs. 1 und 356a StPO eine Ermittlung gegen die eingesetzten Richter“ sowie die „Verfahrensfortsetzung“ und seine „Anhörung“ beantragt.
2. Der Senat legt die Schreiben als den statthaften Rechtsbehelf und damit als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus (§ 300 StPO).
Die Anhörungsrüge bleibt indes ohne Erfolg, weil sie schon nicht zulässig erhoben ist. Denn der Verurteilte teilt entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht mit, wann er von dem am 30. März 2022 versandten Beschluss Kenntnis erlangt hat.
Sie wäre aber auch unbegründet. Denn der Senat hat weder zum Nachteil des Beschuldigten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschuldigten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass mit der förmlichen Bescheidung gleichartiger Eingaben nicht zu rechnen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 990
Bearbeiter: Christian Becker