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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 464

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 5/23, Beschluss v. 01.03.2023, HRRS 2023 Nr. 464


BGH 5 StR 5/23 - Beschluss vom 1. März 2023 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 464

Bearbeiter: Christian Becker