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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 52

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 452/23, Beschluss v. 06.12.2023, HRRS 2024 Nr. 52


BGH 5 StR 452/23 - Beschluss vom 6. Dezember 2023 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 52

Bearbeiter: Christian Becker