hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1012

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 183/23, Beschluss v. 06.06.2023, HRRS 2023 Nr. 1012


BGH 5 StR 183/23 - Beschluss vom 6. Juni 2023 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Begründung der Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB hält revisionsrechtlicher Prüfung noch stand (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO). Die stets erforderliche einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit bei Anordnung einer Sperrfrist wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat ist auch im Fall des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entbehrlich (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 544/19; Beschluss vom 27. März 2019 - 4 StR 360/18, NStZ-RR 2019, 209 f.). Dem Urteil ist eine solche Gesamtwürdigung von konkreten Umständen, welche die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen, noch ausreichend zu entnehmen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1012

Bearbeiter: Christian Becker