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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1246

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 50/22, Beschluss v. 08.11.2022, HRRS 2022 Nr. 1246


BGH 5 ARs 50/22 - Beschluss vom 8. November 2022

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Entscheidungstenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 20. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 28/22; Landgericht Verden: 4 Qs 172/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.

Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1246

Bearbeiter: Christian Becker