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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 481

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 561/22, Beschluss v. 01.03.2023, HRRS 2023 Nr. 481


BGH 5 StR 561/22 - Beschluss vom 1. März 2023 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht „letztlich“ ergänzend darauf hingewiesen hat, dass die Schilderung der Nebenklägerin auch deshalb besser in das sich - auch aus der Aussage des Angeklagten und anderen Beweisen ergebende - Gesamtgeschehen passe, weil ein „derart kräftiger Biss“ in den Finger des Angeklagten, als er die Nebenklägerin vaginal penetrierte, „nicht zu erwarten wäre, wenn für sie alles in Ordnung gewesen wäre“, kann der Senat ausschließen, dass es seine Überzeugungsbildung auf diese Erwägung gestützt hat. Denn es hat davon unabhängig in einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung die Angaben der Nebenklägerin eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit untersucht, hierbei andere Beweise und Indizien, wie Chatnachrichten und Angaben eines neutralen Zeugen, herangezogen und sich deswegen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 481

Bearbeiter: Christian Becker