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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 480

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 552/22, Beschluss v. 15.03.2023, HRRS 2023 Nr. 480


BGH 5 StR 552/22 - Beschluss vom 15. März 2023 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.116.993,25 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); der weitergehende Einziehungsausspruch entfällt.

Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 480

Bearbeiter: Christian Becker