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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 473

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 507/22, Beschluss v. 15.03.2023, HRRS 2023 Nr. 473


BGH 5 StR 507/22 - Beschluss vom 15. März 2023 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 2022 wird von der Einziehung abgesehen, soweit gegen den Angeklagten die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro angeordnet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 473

Bearbeiter: Christian Becker