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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 463

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 406/22, Beschluss v. 01.03.2023, HRRS 2023 Nr. 463


BGH 5 StR 406/22 - Beschluss vom 1. März 2023 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der erhobenen Beweisantragsrüge bemerkt der Senat ergänzend: Der Beschluss des Landgerichts, mit dem es einen Antrag der Verteidigung zurückgewiesen hat, durch den ein Hang des Angeklagten zum Konsum von Kokain nachgewiesen werden sollte, erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als rechtsfehlerfrei. Insbesondere wird er jedenfalls im Zusammenhang mit dem auf eine Gegenvorstellung ergangenen Beschluss seiner Informationspflicht gerecht. Der Senat könnte ungeachtet dessen aber auch ausschließen, dass das Urteil auf einem etwaigen Rechtsfehler beruhen würde. Denn die Strafkammer hat mit der Erwägung, die Behandlung des Angeklagten werde nicht zu einer deutlichen Herabsetzung des Ausmaßes seiner Gefährlichkeit führen, auch eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 StGB verneint. Diese Wertung ist angesichts der im Urteil eingehend dargestellten Persönlichkeit des Angeklagten, des Charakters seiner Vorverurteilungen und der nun von ihm begangenen Straftaten nicht zu beanstanden.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 463

Bearbeiter: Christian Becker