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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 928

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 141/22, Beschluss v. 29.07.2022, HRRS 2022 Nr. 928


BGH 5 StR 141/22 - Beschluss vom 29. Juli 2022

Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Nebenkläger.

§ 397a Abs. 2 S. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin Br. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr Rechtsanwältin P. aus L. beigeordnet.

Gründe

Die Zeugin Br. wurde in erster Instanz als Nebenklägerin zugelassen. Nach den Feststellungen des Landgerichts erlitt sie durch die Tat des Beschuldigten u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung, aufgrund der sie nur noch unter drei Stunden täglich arbeitsfähig ist.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 hat ihr das Landgericht zur Führung der Nebenklage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils hat sie durch ihre Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2022, eingegangen beim Landgericht am gleichen Tage, die Verwerfung der Revision des Beschuldigten und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz beantragt. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die erstinstanzlich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert fortgelten würden. Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 hat der Senat die Revision des Beschuldigten als unbegründet verworfen. Das Prozesskostenhilfegesuch der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren vom 3. Februar 2022 wurde dem Senat indes erst am 13. Juni 2022 vorgelegt.

2 Der Antrag der Nebenklägerin hat Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO liegen vor. Nach dieser Norm ist einem Nebenkläger Prozesskostenhilfe wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.

Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Nebenklägerin wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen war hier ausnahmsweise zulässig, da die Nebenklägerin deutlich gemacht hat, dass keine Veränderungen eingetreten sind (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 -, juris unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 -, juris). Vor dem Hintergrund der durch die Tat hervorgerufenen erheblichen Beeinträchtigungen war der Nebenklägerin eine eigenständige Wahrnehmung ihrer Interessen im Revisionsverfahren auch nicht zumutbar.

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Zwar ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich nicht möglich. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 für das Adhäsionsverfahren). Letzteres ist hier der Fall, da die Nebenklägerin die verspätete Weiterleitung der Antragsschrift an den Senat nicht zu vertreten hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 928

Bearbeiter: Christian Becker