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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 820

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 50/21, Beschluss v. 06.07.2021, HRRS 2021 Nr. 820


BGH 5 StR 50/21 - Beschluss vom 6. Juli 2021 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Februar 2021).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 820

Bearbeiter: Christian Becker