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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 297

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 478/21, Beschluss v. 02.02.2022, HRRS 2022 Nr. 297


BGH 5 StR 478/21 - Beschluss vom 2. Februar 2022 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass - der Schuldspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch schuldig ist, und - die in hiesiger Sache in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird (vgl. jeweils Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 297

Bearbeiter: Christian Becker