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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1360

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 48/20, Beschluss v. 16.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1360


BGH 5 StR 48/20 - Beschluss vom 16. September 2020 (LG Frankfurt)

Zurückweisung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. August 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 10. August 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegende Eingabe ist unzulässig, weil der Verurteilte es unterlassen hat, den Zeitpunkt der nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - 5 StR 169/14). Sie wäre aber auch unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Der Beschluss des Senats vom 10. August 2020 beinhaltet, dass der Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2020, die sich auch zu der von Rechtsanwältin K. mit der Revisionsbegründung vom 28. Juni 2019 erhobenen Sachrüge verhält, zutreffend dargelegten und durch die Gegenerklärungen des Verteidigers des Verurteilten vom 11. Mai 2020 und vom 15. Juni 2020 nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. Auch wenn - wie hier - in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt wird, ist eine Mitteilung des Revisionsgerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1360

Bearbeiter: Christian Becker