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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 112

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 457/20, Beschluss v. 10.11.2020, HRRS 2021 Nr. 112


BGH 5 StR 457/20 - Beschluss vom 10. November 2020 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen erst ab 23. Mai 2020 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 112

Bearbeiter: Christian Becker