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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 108

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 385/20, Beschluss v. 10.11.2020, HRRS 2021 Nr. 108


BGH 5 StR 385/20 - Beschluss vom 10. November 2020 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 108

Bearbeiter: Christian Becker